Satzung

CVJM Feuerbach
Christlicher Verein Junger Menschen e.V.

Satzung

– Neufassung 2002 –

Präambel
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Gliederung
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Ausschuss
§ 10 Rechnungsführung
§ 11 Gemeinnützigkeit
§ 12 Satzungsänderung
§ 13 Auflösung
Anmerkung

Präambel
Der CVJM Feuerbach wurde 1902 als Christlicher Verein Junger Männer gegründet.
Er ist selbständig und versieht seinen Dienst in und für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Feuerbach.
Er versteht sich als Glied der einen Kirche Jesu Christi.

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§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

1. (1) Der Verein hat den Namen „CVJM Feuerbach – Christlicher Verein Junger Menschen e.V.“
2. (2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart-Feuerbach.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
3. (3) Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

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§ 2 Zweck des Vereins

1. (1) Grundlage der Arbeit des Vereins ist:
(a) Der Verein bekennt sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn, dem Herrn und Heiland der Welt. Gottes Wort, wie es im Alten und Neuen Testament bezeugt ist, gilt als die Richtschnur des Lebens.
(b) Für den Verein gilt die Zielerklärung, die auf der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossen wurde („Pariser Basis“):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
Dazu gehört die Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. vom 20. Oktober 1978:
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. heute die ‚Pariser Basis‘ für alle jungen Menschen.“
2. (2) Damit übernimmt der Verein den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich vorwiegend an junge Menschen und versucht, ihnen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein.
3. (3) Der Verein möchte seinen Zweck erreichen durch:
(a) Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreise, Evangelisationen.
(b) Gruppenarbeit, Gespräche, Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten, Wanderungen, Musik und andere gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen und Maßnahmen.
(c) Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten sowie pädagogische und religiöse Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsenen und Familien.
(d) Wahrnehmung von Aufgaben und Förderung der Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung
(e) Die Errichtung, Übernahme, Betrieb und Führung entsprechender Heime und Einrichtungen, soweit dies möglich und erforderlich ist.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. (1) Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt (bei Minderjährigen bedarf der Antrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters).
2. (2) Es gibt:
(a) Beitragspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder:
Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und Erwachsene.
(b) Jugendliche unter 14 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglieder ohne Stimmrecht werden, mit Beitragspflicht.
3. (3) Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Ausschuss.
4. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod.
Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt und dabei durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
Ein Mitglied kann auch durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden, wenn es nach vorheriger schriftlicher Erinnerung seinen Beitrag nicht bezahlt und auch sonst kein Interesse am Vereinsleben zeigt.
5. (5) Personen und Freunde, die den Verein freiwillig, insbesondere durch regelmäßige Zuwendungen, unterstützen wollen, sind nicht Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2a

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§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. (1) Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. (2) Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.

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§ 5 Gliederung

1. (1) Der CVJM gliedert sich vorwiegend in Jungschar, Jungenschaft, Jugendkreis, Jugendclub, Junge Erwachsene, Familienkreis, Posaunenchor, Sport- und Hobbygruppen.
Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.
2. (2) Zur Förderung der CVJM-Arbeit können Freundeskreise gebildet werden.

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§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
(a) Die Mitgliederversammlung § 7
(b) Der Vorstand § 8
(c) Der Ausschuss § 9

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§ 7 Mitgliederversammlung

1. (1) Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, findet eine Mitgliederversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Ausschuss dies beschließt oder 1/3 aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zu Verhandlung stehenden Punkte dies beantragen.
2. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der verschiedenen Gliederungen, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.
(b) Die Entlastung des Vorstands, des Ausschusses und des Kassenwarts.
(c) Die Wahl des Vorstands, des Ausschusses, des Kassenwarts, des Schriftführers und der zwei Rechnungsprüfer.
(d) Die Beratung der Anträge, die mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.
(e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3. (3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist jedem stimmberechtigten Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung bekanntzumachen. Die Einladung wird an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift verschickt.
4. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. (5) Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
6. (6) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

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§ 8 Vorstand

1. (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie müssen volljährig sein. Der Vorstand kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben. Der Vorstand berät sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich. Vorsitzender und Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
2. (2) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
3. (3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

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§ 9 Ausschuss

1. (1) Der Ausschuss besteht aus:
(a) Höchstens 8 von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Mitgliedern.
(b) Dem Vorstand.
(c) Dem Kassenwart.
(d) Dem Schriftführer.
2. (2) Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Vorschläge aus den Reihen der Mitglieder.
Bei der Zusammensetzung des Ausschusses sollte eine ausgewogene Vertretung der Arbeitsbereiche des Vereins angestrebt werden.
Ausschussmitglied kann werden, wer stimmberechtigt ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Ausschussmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte dieser Mitglieder aus.
Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt in der Reihenfolge der Stimmenzahl, jedoch unter Beachtung der o.g. Regelungen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann der Ausschuss ein neues Mitglied berufen, das sich bei der nächsten Mitgliederversammlung wählen lassen muss.
3. (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Ausschuss nicht beschlussfähig ist, so hat der Vorstand zu einer erneuten Ausschusssitzung einzuladen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
4. (4) Der Ausschuss ist vor allem zuständig für:
(a) Die Gliederung der Arbeit des Vereins (§ 5).
(b) Die Jahresplanung.
(c) Die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen.
(d) Die Anstellung von Mitarbeitern.
(e) Die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben.
(f) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
(g) Die Entscheidung über Mitgliedschaft nach § 3.

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§ 10 Rechnungsführung

1. (1) Die Kasse des Vereins wird vom Kassenwart geführt.
Mindestens einmal im Jahr werden die Kasse und die Belege von den zwei gewählten Rechnungsprüfern geprüft.
2. (2) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen vor allem:
(a) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge.
(b) Opfer, Spenden, Zuschüsse.
(c) Beiträge der Freundeskreise, der unterstützenden Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins.

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§ 11 Gemeinnützigkeit

1. (1) Der CVJM – Christlicher Verein Junger Menschen e.V. – mit Sitz in Stuttgart-Feuerbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die in § 2 Abs. 3 der Satzung genannten Aktivitäten, Angebote und Einrichtungen.
2. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 12 Satzungsänderung

1. (1) Die Änderung des § 2 Abs. l und Abs. 2 ist nur möglich, wenn 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
2. (2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 aller Ausschussmitglieder und 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.
3. (3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen und religiösen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

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§ 13 Auflösung

1. (1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dieser Beschluss bedarf einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Vereins und von 3/4 der Ausschussmitglieder.
2. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Feuerbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder religiöse Zwecke für die Jugendarbeit zu verwenden hat.

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Anmerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wurde auf die Nennung der jeweils weiblichen Form verzichtet.

Stuttgart-Feuerbach, den
19.11.2001 Beschlussfassung Ausschuss
06.03.2002 Beschlussfassung Mitgliederversammlung
28.02.2003 Eintrag ins Vereinsregister beim
Amtsgericht Stuttgart VR 1816

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